Wolfgang Hussian/Nikolaus Weselik

Der österreichische Bauprozess

2. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1365-9

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Der österreichische Bauprozess (2. Auflage)

S. 156XV. Die Übernahme des Bauwerkes und deren Verweigerung

Literatur:Gölles, ÖNORM B 2110: Bauleistungsübernahme und Mängelfolgen, ecolex 1996, 831; Gölles, Praxis der Bauubernahme nach der ÖNORM B 2110 –Entw 2008, ecolex 2008, 613; Karasek, Die Übernahme des Bauwerkes nach ABGB und der ÖNORM B 2110, ecolex 1996, 836; Karasek, ÖNORM B 2110, Rz 974 ff; Krejci, Abnahmeobliegenheit trotz versteckter Baumängel, ecolex 1999, 816; Krejci, Rummel3 Rz 10 bis 15 zu § 1168a; Wilhelm, Beschädigung des Bauwerkes vor der Übernahme, ecolex 2000, 624; Wilhelm, Die Übergabe des Bauwerks nach der ÖNORM B 2110 – Entw 2008; ecolex 2008, 610.

1. Der Begriff der Übernahme

Unter Übernahme versteht man[Definition] grundsätzlich die körperliche Hinnahme des Werkes in die Verfügungsgewalt des Auftraggebers (Krejci, Rummel3, Rz 10 zu § 1168a; = JBl 1996, 392 = RdW 1996, 110 = ecolex 1996, 250), womit der Auftraggeber gleichzeitig anerkennt, dass er den Vertrag als erfüllt ansieht (Karasek, Die Übernahme des Bauwerkes nach ABGB und der ÖNORM B 2110, ecolex 1996, 836; Karasek, ÖNORM B 2110, 460). Der Begriff „Übernahme“ ist allerdings im Gesetz nicht definiert. § 1168a ABGB kennt aber die Übernahme als Zeitp...

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