Datenschutz - Informationsfreiheit - Geheimnisschutz
1. Aufl. 2019
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S. 109Publikumsdiskussion
Univ.-Prof.in MMag.a Dr.in Eva Schulev-Steindl, Universität Graz, Vizepräsidentin der Österreichischen Juristenkommission: Die Frage ist an dich, Dietmar Jahnel, gerichtet: Worauf ist der Versuch, den persönlichen Schutzbereich des österreichischen Datenschutzgrundrechtes zu reduzieren, zurückzuführen? Ist das europarechtlich notwendig, muss man das machen? Es gibt ja die Möglichkeit, einen höheren nationalen Grundrechtsstandard beizubehalten, sofern der nicht das Europarecht ineffektiv macht. Schlagwort: „Melloni“. Wäre es europarechtlich zulässig, dass wir hier im Grundrechtsschutz ein golden plating betreiben, oder gibt es da andere Gründe?
ao. Univ.-Prof. Dr. Dietmar Jahnel, Universität Salzburg: Ich glaube ebenso, dass es europarechtlich zulässig wäre, aber ob es sehr sinnvoll ist, ist schon eine andere Frage, weil wir dann sofort zu den Problemen kommen: Wie mache ich einen Rechtschutz geltend? Beim Auskunftsrecht, bei den Begleitgrundrechten ist es am schwierigsten, aber auch beim Geheimnisschutz, da ich keine Ausführungsbestimmungen mehr habe. Das bisherige Grundrecht hat ja extra auf die einfachgesetzlichen Bestimmungen des DSG verwiesen, aber die gibt es nicht...