Christoph Diregger/Susanne Kalss/Martin Winner

Das österreichische Übernahmerecht

2. Aufl. 2006

ISBN: 978-3-7073-0917-1

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Das österreichische Übernahmerecht (2. Auflage)

S. 160VIII. Übernahmekommission

1. Grundlagen

340

Die ÜbK besteht aus zwölf Mitgliedern, die auf fünf Jahre bestellt sind. Sämtliche Mitglieder müssen über die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Kapitalmarkt- und Wertpapierwesens, des Gesellschaftsrechts oder der Unternehmensbewertung verfügen. Die Bestellung wird durch das BMJ vorgenommen, wobei hierbei ein Vorschlagsrecht der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer für jeweils drei Mitglieder zu beachten ist. Sämtliche Mitglieder üben ihre Funktion nebenberuflich, weisungsfrei und unabhängig aus. Die Einrichtung einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag ist nach Ansicht des VfGH zwar zulässig, zuletzt hat sich der VfGH aus Anlass der Böhler-Uddeholm-Entscheidung der ÜbK gegen die Verordnungskompetenz der ÜbK ausgesprochen. Das ÜbRÄG 2006 hat daher sämtliche Kompetenzen der ÜbK zur Erlassung von Verordnungen gestrichen. Die schon bisher bestehenden Verordnungskompetenzen des BMJ betreffend die Vergütung der Mitglieder der ÜbK (§ 31 ÜbG) sowie die der Wiener Börse AG betreffend die Gebührenordnung sind hingegen unangetastet geblieben.

2. Organkompetenzen der ÜbK

341

Die Organe der ÜbK sind die Vollversammlung, die einzelnen Senate, ...

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