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Christoph Diregger/Susanne Kalss/Martin Winner

Das österreichische Übernahmerecht

2. Aufl. 2006

ISBN: 978-3-7073-0917-1

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Das österreichische Übernahmerecht (2. Auflage)

S. 155VII. Sanktionen

1. Ruhen des Stimmrechts

a) Allgemeines

329

§ 34 ÜbG sieht als Sanktion für Verletzungen des ÜbG das Ruhen der Stimmrechte vor. Die Rechtslage wurde durch das ÜbRÄG 2006 weit gehend geändert; insb die automatische Verknüpfung von Rechtsverletzung und Ruhen der Stimmrechte wurde zu einem großen Teil abgeschafft. Dadurch sollte Bedenken des VfGH Rechnung getragen werden. Dieser hatte insb angedeutet, dass die Kompetenz der ÜbK, Ausnahmen vom Ruhen der Stimmrechte unter Bedingungen und Auflagen zu gewähren, nicht ausreichend determiniert sein könnte. Das Ruhen der Vermögensrechte (der Dividendenanspruch, der Anspruch auf den anteiligen Liquidationserlös oder das Bezugsrecht) ist nach der neuen Rechtslage nicht mehr vorgesehen. Ebenso wenig enthält das ÜbG eine § 38 WpÜG vergleichbare Bestimmung, mit der eine Verzinsung über dem Basiszinssatz vorgesehen ist; es bleibt daher bei den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen.

b) Automatisches Ruhen

330

§ 34 Abs 1 ÜbG regelt besonders grobe Verletzungen, bei denen entweder ein erforderliches Pflichtangebot überhaupt nicht gestellt oder ein (freiwilliges oder Pflicht-) Angebot unter Verletzung der Preisbildungsvorschriften (§§ 16 und 26) abgegeben wurde. Die Stimm...

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