Das österreichische Übernahmerecht
2. Aufl. 2006
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S. 94V. Pflichtangebot
1. Grundlagen
177
§ 22 Abs 1 ÜbG sieht die Pflicht zur Abgabe eines Angebots vor, wenn der Bieter die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über eine Zielgesellschaft erlangt. Die Angebotspflicht ist Rechtsfolge der erstmaligen Kontrollerlangung oder eines Kontrollwechsels. Damit wird dem Grundkonzept nach ein Konzerneingangsschutz verwirklicht; das gilt auch noch nach den tiefgreifenden Änderungen durch das ÜbRÄG 2006. Es geht somit nicht bloß, aber auch um die Umverteilung der Kontrollprämie. Für die Auslösung der Angebotspflicht ist es daher maßgeblich, unter welchen Umständen eine kontrollierende Beteiligung vorliegt und wie diese Kontrolle etabliert wurde.
178
Die ÜbRL sieht die Angebotspflicht in Art 5 vor. Der Auslösetatbestand ist nur rudimentär normiert (Abs 1 und 3; dazu Rz 181), wohingegen die Art und die Höhe der Gegenleistung wesentlich detaillierter geregelt sind (Abs 4 und 5; dazu Rz 300).
2. Der Kontrollbegriff nach ÜbG
a) Allgemeines
179
Dem ÜbG lag bis zum ÜbRÄG 2006 ein flexibler, materieller Kontrollbegriff zu Grunde, der maßgeblich auf den Einfluss oder zumindest die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Zielgesellschaft abstellte. Die kontrollierende Beteiligung war als Beteilig...