Das österreichische Übernahmerecht
2. Aufl. 2006
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S. 46III. Allgemeine Grundsätze des Übernahmerechts
1. Grundsätzliches
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§ 3 ÜbG sieht gleich wie Art 3 der ÜbRL allgemeine Grundsätze für öffentliche Angebote vor (Gleichbehandlung, Sicherstellung ausreichender Information, Interessenwahrung der Verwaltungsmitglieder der Zielgesellschaft, Raschheit des Verfahrens und Verhinderung von Marktverzerrungen); diese Grundsätze werden durch die allgemeinen Pflichten des Bieters gem § 4 ÜbG sowie durch eine Vielzahl von Einzelbestimmungen konkretisiert. Allein aus der Titelbezeichnung „Allgemeine Grundsätze“ darf allerdings nicht abgeleitet werden, dass ihr normativer Gehalt bloß in der Hilfestellung für die Auslegung von Einzelvorschriften liege; auch wenn der Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass darin ein Hauptzweck liegt, sind doch auch klare Handlungsanweisungen und eigenständige Rechtspflichten aus § 3 ÜbG abzuleiten.
2. Gleichbehandlungsgrundsatz
a) Persönlicher Anwendungsbereich
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Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist das herausragende Prinzip des gesamten Kapitalmarkt-, Aktien- und insb auch des Übernahmerechts. § 3 Z 1 ÜbG ist jedoch mit dem aktienrechtlichen (§ 47a AktG) bzw kapitalmarktrechtlichen (§ 83 BörseG) Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vollständig deckungsgleich. Die übernahmerechtliche ...