Christoph Diregger/Susanne Kalss/Martin Winner

Das österreichische Übernahmerecht

2. Aufl. 2006

ISBN: 978-3-7073-0917-1

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Das österreichische Übernahmerecht (2. Auflage)

S. 31II. Anwendungsbereich und Definitionen

1. Übernahmeangebot

20

Kernbegriff des ÜbG ist das öffentliche Angebot, vom Gesetz auch pauschal als Übernahmeangebot bezeichnet (zur Terminologie Rz 14). Das ÜbG ist auf öffentliche Angebote anwendbar (§ 2 ÜbG); bei Kontrollwechsel ist den anderen Inhabern von Beteiligungspapieren ein öffentliches Angebot zu stellen.

a) Angebot

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Das Übernahmeangebot ist ein öffentliches Angebot an die Inhaber von Beteiligungspapieren einer Aktiengesellschaft zum Erwerb eines Teils der oder aller Beteiligungspapiere gegen Barzahlung oder im Austausch gegen andere Wertpapiere (§ 1 Z 1 ÜbG). Sollte ein öffentliches Angebot als invitatio ad offerendum ausgestaltet sein, fällt es deswegen nicht aus dem Anwendungsbereich des ÜbG; vielmehr ist eine solche Aufforderung unzulässig, weil entgegen der Grundintention von § 8 ÜbG ein grundloses Abstandnehmen vom Vertragsschluss möglich wäre (so ausdrücklich § 17 WpÜG). Der Squeeze-out, die Umwandlung nach UmwG und ähnliche Umgründungsmaßnahmen sind keine Angebote iSd ÜbG; einzelne Bestimmungen des ÜbG können auf sie jedoch Anwendung finden.

b) Gegenleistung

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Als Gegenleistung für das öffentliche Angebot werden Geld oder Wertpapiere vorgeschrieben; daraus ist nicht abzuleiten,...

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