Ertragsteuerliche Behandlung von mildtätigen Körperschaften öffentlichen Rechts
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 1128. Conclusio
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit einer mildtätigen KöR von der Selbständigkeitsfiktion der BgA abzugehen ist und mildtätige KöR gesamt als Steuersubjekte zu betrachten sind. Ausgehend von dieser Gesamtbetrachtung stellen BgA einer mildtätigen KöR – wie bei einem gemeinnützigen Verein – Hilfsbetriebe der Trägerkörperschaft dar. Daher ist bei mildtätigen KöR nicht jeder BgA gesondert darauf zu prüfen, ob er isoliert die Gemeinnützigkeitskriterien der § 34 bis 47 BAO erfüllt, sondern die mildtätige KöR als Ganzes heranzuziehen. Dies hat aber auch zur Folge, dass bei Unterhalten eines begünstigungsschädlichen BgA die Gemeinnützigkeit der gesamten KöR und der anderen BgA gefährdet ist. Darüber hinaus ist mE beispielsweise aber auch für die Beurteilung, ob die Grenze für die zulässige Vermögensbildung oder die 10-%-Grenze für die Verfolgung nicht begünstigter Zwecke überschritten ist, eine Gesamtbetrachtung von mildtätigen KöR anzustellen.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich die abgabenrechtliche Behandlung von KöR und gemeinnützigen Körperschaften des privaten Rechts zwar in gewissen Bereichen, zB bei der Besteuerung von...