Ertragsteuerliche Behandlung von mildtätigen Körperschaften öffentlichen Rechts
1. Aufl. 2020
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S. 957. Besteuerung von Grundstücksveräußerungen
Mit der Neuordnung der Besteuerung von Immobilienvermögen durch das 1. StabG 2012 wurde die beschränkte Steuerpflicht zweiter Art – nach der Ausdehnung im Bereich der Besteuerung von Kapitalvermögen – noch einmal wesentlich um Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen erweitert. Da der Gesetzgeber mit der neuen Immobilienbesteuerung Veranlagungen in Kapital und Immobilien gleichstellen wollte und auch die Immobilienertragsteuer – ähnlich der KESt – als eine Art Abzugssteuer konzipiert ist, scheint es nach Bodis/Mayr nur konsequent, die steuerliche Gleichsetzung auch bei beschränkt Steuerpflichtigen umzusetzen.
Bis zum wurden Grundstücksveräußerungen bei KöR nur im Rahmen ihrer BgA, die ihren Gewinn nach § 5 Abs 1 EStG ermittelten, erfasst. Grundstücksveräußerungen von gemeinnützigen Körperschaften waren nur insoweit steuerpflichtig, als das Grundstück einem unbeschränkt steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder Gewerbebetrieb zuzurechnen war. Grundstücksveräußerungen aus dem Hoheitsbereich und Bereich der Vermögensverwaltung von KöR bzw aus dem außerbetrieblichen Bereich von gemeinnützigen Körperschaften unterlagen bis zum 1. StabG ...