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Elisabeth Kaindl

Ertragsteuerliche Behandlung von mildtätigen Körperschaften öffentlichen Rechts

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4197-3

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Ertragsteuerliche Behandlung von mildtätigen Körperschaften öffentlichen Rechts (1. Auflage)

S. 83. Voraussetzungen für die Beurteilung als „mildtätige KöR“

3.1. Der Begriff „Körperschaft öffentlichen Rechts“

Eine Legaldefinition des Begriffes „KöR“ findet sich weder in der BAO, dem KStG noch im UStG. Der Terminus stellt vielmehr einen eigenständigen abgabenrechtlichen Sammelbegriff für „alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ dar.

Davon umfasst sind zunächst alle Gebilde, die auf Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung oder durch einen Verwaltungsakt ausdrücklich als juristische Personen des öffentlichen Rechts anerkannt wurden. Nach hL und Rechtsprechung ist für die Zuerkennung des öffentlich-rechtlichen Charakters die gesetzliche Bezeichnung aber keine notwendige Bedingung, sondern kann sich auch bei klarer Erkennbarkeit aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Regelung ergeben. Dies ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn die juristische Person mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet ist, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllt und Zwangsbestand hat. Zu den KöR zählen beispielsweise die Gebietskörperschaften, die gesetzlichen Interessenvertretungen (Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer, Kammer der WT usw), das Österreichische Rote Kreuz, der österreichische Rundfunk (ORF)...

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