Ertragsteuerliche Behandlung von mildtätigen Körperschaften öffentlichen Rechts
1. Aufl. 2020
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S. 42. Grundsätze und Systematik der Besteuerung
Mildtätige KöR nehmen im Körperschaftsteuerrecht insofern eine besondere Stellung ein, als sie einerseits den Bestimmungen für die Besteuerung von KöR unterliegen, andererseits für sie aber auch die Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts (§§ 34 bis 46 BAO) zur Anwendung kommen.
KöR unterliegen gem § 1 Abs 3 Z 2 KStG nur der beschränkten Steuerpflicht iSd § 21 Abs 2 und 3 KStG.
Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, besteht allerdings in jenen Bereichen, wo KöR privatwirtschaftlich tätig werden und in Konkurrenz zu anderen Unternehmen treten, unbeschränkte Steuerpflicht. Für die Abgrenzung zum Hoheitsbereich bedient sich das Körperschaftsteuerrecht des Rechtsinstitutes BgA. Der Begriff des BgA wird in § 2 KStG definiert. Wesentlich für das Vorliegen eines BgA ist eine wirtschaftlich selbständige Einrichtung, deren Betätigung ausschließlich oder überwiegend eine privatwirtschaftliche Tätigkeit darstellt und der Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen dient. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist demnach nicht erforderlich. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe führen ex lege nicht zum Vorliegen eines BgA und unterliegen bei KöR daher nur der beschränkten Steuerpflicht. Da ausschließlich Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter zum Vorliegen eines BgA führen können, fallen auch vermögensverwaltende Tätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich des