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Erich Karauscheck/Georg Strafella

Der Mietzins

2. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2330-6

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Dokumentvorschau
Der Mietzins (2. Auflage)

S. 198XI. Wertsicherung und Fälligkeit des Mietzinses

A. Wertsicherung des Mietzinses

Durch eine Wertsicherung des Mietzinses soll der inflationsbedingten Entwertung des Mietzinses entgegengewirkt werden, indem die laufende Zahlung entsprechend valorisiert wird. Dabei sind einige Besonderheiten zu beachten.

Die Wertsicherung muss ausdrücklich vereinbart werden. Nach welchem System sich die Wertsicherung richtet, hängt grundsätzlich von der Vereinbarung zwischen den Parteien ab. Für einige Fälle gibt es jedoch auch zwingende gesetzliche Vorgaben. So gelten die Valorisierungsbestimmungen des § 16 Abs 6 MRG unter anderem für den Mietzins von Kategorie-D-Wohnungen oder bei Kategoriebeträgen.

Nach § 16 Abs 6 MRG valorisieren sich die Beträge in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2000 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber der für Februar 2001 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% nicht übersteigen.

Anders ist die Valorisierung der Richtwerte in § 5 Abs 2 RichtWG geregelt. Durch das Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (MILG) erfolgt die Anpassung der Richtwerte seit April ...

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