Der Mietzins
2. Aufl. 2014
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S. 195X. Umsatzsteuer
Der Mietzins iSd § 15 Abs 1 MRG setzt sich zusammen aus dem Hauptmietzins, den Betriebskosten, den laufenden öffentlichen Abgaben, allfälligen besonderen Aufwendungen, dem Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstigen Leistungen, aber auch aus der gesetzlichen Umsatzsteuer. Generell beträgt die Umsatzsteuer vom Mietzins bei Wohnungen 10% und bei Geschäftsräumen 20%, die Umsatzsteuer von den Betriebskosten (inklusive Warmwasser) bei Wohnungen 10% (für Heizung 20%) und bei Geschäftsräumen 20%.
Im Rahmen des 1. Stabilitätsgesetzes (BGBl I 2012/22) hat der Gesetzgeber hinsichtlich der gesetzlichen USt als Mietzinsbestandteil jedoch Änderungen vorgesehen, welche im Fall der Vermietung von Geschäftsräumen schlagend werden.
Grundsätzlich gilt, dass dem Vermieter für die Anrechnung der Umsatzsteuer zwei Alternativen iSd § 15 Abs 2 MRG zustehen. Diese Wahlmöglichkeiten gelten jedoch nur für die Vermietung von Geschäftsräumen. Wird somit ein Mietobjekt nicht für Wohnzwecke, sondern als Geschäftslokal oder Büro vermietet, ist der darauf entfallende Umsatz grundsätzlich iSd § 6 UStG unecht umsatzsteuerbefreit. Dies bedeutet für den Vermieter, dass er einerseits keine Umsatzsteuer abführen muss u...