Der Mietzins
2. Aufl. 2014
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S. 109VII. Der angemessene Hauptmietzins
A. Allgemeines zum angemessenen Hauptmietzins
Der angemessene Hauptmietzins ist (in den Worten des Gesetzgebers) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattung und Erhaltungszustand zu beurteilen. Diese Elemente sind untereinander zu gewichten und bilden die Beurteilungskriterien der Angemessenheit iSd § 16 Abs 1 MRG. Der angemessene Hauptmietzins ist ein im Rahmen der Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG im Wege des mietrechtlichen Außerstreitverfahrens gem §§ 37 ff MRG gesetzlich überprüfbarer und bezogen auf die genannten Parameter gesetzlich geregelter (und damit limitierter) Mietzins.
Die Unterscheidungsmerkmale vom freien Mietzins ergeben sich wie folgt:
Der angemessene Hauptmietzins ist nach den Kriterien des MRG überprüfbar und anfechtbar.
Im Falle einer Befristung kommt beim angemessenen Hauptmietzins ein Befristungsabschlag in Höhe von 25% zum Tragen.
Als Betriebskosten dürfen nur die in § 21 Abs 1 MRG taxativ aufgezählten verrechnet werden.
Für den angemessenen Hauptmietzins gibt es eine Wertsicherung nur in Form von § 16 Abs 9 MRG.
Außerdem dürfen beim angemessenen Hauptmietzins Entgelte für mitvermietete Einrichtungsgegenstände und sonstige Leistungen nur gem ermittelt werden.