Erich Karauscheck/Georg Strafella

Der Mietzins

2. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2330-6

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Der Mietzins (2. Auflage)

S. 31V. Allgemeines zum MRG

Das Mietrechtsgesetz findet Anwendung bei Wohnungen, Wohnungsteilen und Geschäftsräumlichkeiten. Im Falle von mitvermieteten Haus- oder Grundflächen sind auch diese vom MRG erfasst. Wird ein Mietgegenstand sowohl zu Wohn- als auch Geschäftszwecken genutzt, so gilt zu klären, welcher Zweck überwiegt. Diese Bestimmung ist immer im Sinne des Mieterschutzes auszulegen, sodass auch bei gleichwertiger Benutzung der Mietgegenstand als Wohnung zu qualifizieren ist. Keine Anwendung hingegen findet das MRG im Falle des Vorliegens eines Vollausnahmetatbestandes.

Infolge der neueren Rechtsprechung des OGH kann eine Wohneinheit „zum Zweck der Ermittlung des zulässigen Mietzinses“ in mehrere Wohnungen (im Sinne von Mietgegenständen, die zu Wohnzwecken gewidmet sind) geteilt werden, wenn mehreren Hauptmietern in jeweils eigenen Verträgen an einzelnen Räumen Alleinbenützungsrechte und an anderen Teilen der Wohneinheit, vor allem an den Sanitärräumen, Mitbenützungsrechte eingeräumt werden.

Es ist dann für jeden einzelnen dieser Mietgegenstände getrennt zu überprüfen, in welche Ausstattungskategorie er einzustufen ist. Damit ist ein weiterer Problemfall beim Vertragsabschluss mit „ Wohngemeinschaften“,...

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