Der Mietzins
2. Aufl. 2014
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S. 8II. Der Sachverständige in der Rechtsordnung
A. Allgemeines zum Immobiliensachverständigen
Der Sachverständige ist im Zuge seiner Berufsausübung mit einer Vielzahl seine Tätigkeit regelnden Normen konfrontiert. Neben der Zivilprozessordnung, dem Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) und dem Gebührenanspruchsgesetz sind Ausbildungsvorschriften, Qualitätsvorschriften, aber auch Standesregeln zu beachten, welche die Qualität der Gutachten sicherstellen und den inhaltlichen (Mindest-) Standard eines Sachverständigengutachtens festlegen.
Es ist einerseits zwischen dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen („öffentlicher Sachverständiger“), der den Bestimmungen des SDG sowie den Standesregeln des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs unterliegt, und andererseits dem anderweitig zertifizierten Immobiliensachverständigen zu unterscheiden.
Lediglich der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, der in der Regel aus der Liste der öffentlichen Sachverständigen zu wählen ist, ist befugt, gerichtlichen Befund und Gutachten abzugeben. Die Auswahl des Sachverständigen ist eine Entscheidung des Gerichtes, die an keine konkreten gesetzlichen Vorgaben gebunden ist. ...