Müller/Höller-Prantner

Markenrecht kompakt

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4265-9

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Markenrecht kompakt (2. Auflage)

S. 905. Übertragung, (Ver-)Pfändung, Lizenzrechte

5.1. Übertragung von Marken

Das Markenrecht stellt ein Vermögensrecht dar. Eine Marke ist grundsätzlich übertragbar, verpfändbar und vererblich. Gem § 11 MSchG kann eine Marke, unabhängig von einem Eigentumswechsel am Unternehmen, für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, übertragen werden. Übertragbar sind bereits die Rechte des Markenanmelders, sodass eine „Marke“ bereits vor Registrierung übertragen werden kann (§ 28a MSchG). § 11 Abs 1 MSchG erlaubt auch die Übertragung von Marken nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen und ermöglicht eine Markenteilung. Eine territorial begrenzte Übertragung einer nationalen Marke ist nicht möglich (OGH 17 Ob 18/10m Markenkauf), es können aber entsprechende Lizenzvereinbarungen getroffen werden. Die Vertretungsmacht des Prokuristen umfasst auch die Leerübertragung eines Markenrechtes (OGH 4 Ob 319/85 und 320/85 Ballograf/BIC).

Gehört das Markenrecht zu einem Unternehmen, so geht das Markenrecht im Falle eines Eigentumswechsels am gesamten Unternehmen auf den neuen Eigentümer über, soweit nichts anderes vereinbart worden ist (§ 11 MSchG). Darunter sind alle Fälle der Universalsukzession zu subs...

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