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Müller/Höller-Prantner

Markenrecht kompakt

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4265-9

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Markenrecht kompakt (2. Auflage)

S. 62. Die Marke

2.1. Definition der Marke

Gem § 1 MSchG (Art 3 Marken-RL) können Marken „Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,

1)

Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und

2)

im Markenregister in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.“

§ 1 MSchG definiert den abstrakten Markenbegriff. Es ist ein weiter, offener Markenbegriff, sodass keine Markenformen a priori ausgeschlossen sind. Voraussetzung ist, dass es sich um ein Zeichen im Sinn der genannten Bestimmung handelt, die Darstellbarkeit dieses Zeichens und dessen Unterscheidungseignung.

Der Begriff „Zeichen“ wird im Gesetz nicht definiert, sondern nur durch Beispiele illustriert. Neben den aufgezählten Beispielen sind noch zahlreiche weitere Zeichenformen, wie zB Duftzeichen und Geschmackszeichen anerkannt. Das Zeichen muss wahrnehmbar sein und darf nicht unbestimmt sein, insbesondere keine bloße Eigenschaft da...

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