Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht in Bausachen
1. Aufl. 2017
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S. 1426. Fazit und Ausblick
6.1. Fazit
Mit Wirkung vom wurde durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 der administrative Instanzenzug – ausgenommen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden – abgeschafft. Über Rechtsmittel entscheiden nunmehr nicht mehr (übergeordnete) Behörden, sondern unabhängige Gerichte. Im Sinne der Waffengleichheit der Parteien sowie einer unabhängigen Kontrolle der Verwaltung ist die Etablierung einer gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit von Verwaltungsakten zu begrüßen.
Wesentlich ist, insbesondere bei Bausachen, dass nicht bloß eine kassatorische Rechtschutzmöglichkeit besteht („nur“ JA/NEIN oder zurück), sondern vielmehr der Vorrang der meritorischen (inhaltlichen) Entscheidung durch die nachprüfende Gerichtsbarkeit besteht. Hervorzuheben ist dabei insbesondere die verfassungsrechtliche Garantie des Artikels 87 B-VG. Diese stellt einen der wesentlichsten Unterschiede zum bisherigen Rechtsschutzsystem dar, da nunmehr Richter – die in Ausübung ihres richterlichen Amtes weisungsfrei sind – und nicht weisungsgebundene Behörden in Bausachen entscheiden. Diese Unabhängigkeit findet sich auch in § 7 Abs 1 VwGVG, welcher die Unabhängigkeit der Richter, dh die Weisung...