Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht in Bausachen
1. Aufl. 2017
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S. 1075. Rechtsschutz nach dem VwG
Erkenntnisse und Beschlüsse der Richter des VGW können in der Folge durch eine an den VfGH gerichtete Beschwerde gemäß Art 144 B-VG sowie gemäß Art 133 Abs 1 Z 1 und Abs 9 B-VG im Wege einer Revision, die sich an den VwGH richtet, bekämpft werden.
Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Rechtspflegers des VwG kann in keinem Fall eine Revision, sondern ausschließlich das (remonstrative) Rechtsmittel der Vorstellung beim zuständigen Mitglied des VGW erhoben werden.
5.1. Beschwerde an den VfGH
Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des VGW kann Beschwerde an den VfGH erhoben werden, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch diese in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen der Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung – etwa eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplans – oder eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt zu sein. Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die Entscheidung des VGW in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten – etwa auch wenn das VGW einem Gesetz irrig einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, es bloß zum Schein anwendet oder überhaupt gesetzlos agiert – oder durch die Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in R...