Martina Flitsch

Der Luftbeförderungsvertrag

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3308-4

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Der Luftbeförderungsvertrag (1. Auflage)

S. 126IX. Gerichtsstand

Für Schadenersatzansprüche resultierend aus dem Warschauer Abkommen oder Montrealer Übereinkommen sehen beide Abkommen eigene Gerichtsstände vor, zwischen denen der Kläger jeweils frei wählen kann. Diese Gerichtsstandsregeln sind zwingend zu beachten und haben Vorrang im Fall der Geltendmachung von Ansprüchen aus diesen Abkommen vor andernfalls anzuwendenden Regeln. Für die Durchsetzung aller anderen Ansprüche gegen eine Fluglinie bzw gegen einen Passagier gelten die ansonsten auch anwendbaren Gerichtsstandsregeln.

A. Gerichtsstand nach dem Warschauer Abkommen

Art 28 Warschauer Abkommen kennt im Zusammenhang mit Schadenersatzklagen vier verschiedene Gerichtsstände, zwischen denen der Kläger alternativ wählen kann, um ihm die Rechtsverfolgung zu erleichtern:

  • Wohnsitz des Luftfrachtführers

    Das Warschauer Abkommen enthält keine Definition des „Wohnsitzes“. Bei natürlichen Personen sind die Bestimmungen des Zivilrechtes maßgebend, bei juristischen Personen befindet er sich dort, wo das Unternehmen seinen Sitz hat.

  • Sitz der Hauptbetriebsleitung

    Dieser befindet sich dort, wo sich die zentrale Verwaltung und die tatsächliche Leitung der Geschäfte des Luftfrachtführers befinden,...

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