Martina Flitsch

Der Luftbeförderungsvertrag

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3308-4

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Der Luftbeförderungsvertrag (1. Auflage)

S. 97VIII. Haftung

A. Allgemeines zur Haftung aus dem Beförderungsvertrag

1. Historische Entwicklung

Was die Haftung aus dem Luftbeförderungsvertrag anbelangt, so bleibt für vertragliche Regelungen nur ein eingeschränkter Bereich, da es in der Luftfahrt ausführliche völkerrechtliche und unionsrechtliche Haftungsbestimmungen gibt, die zumeist einseitig zwingend anzuwenden sind und zum Nachteil des Passagiers nicht abgeändert werden können. Die ersten Haftungsregeln im Warschauer Abkommen gehen auf das Jahr 1929 zurück. Damals wollte man die sich erst im Aufbau befindliche zivile Luftfahrt vor existenzbedrohenden Schadenersatzansprüchen schützen und hat deshalb die Haftung der Fluglinien sehr eingeschränkt. Dies war auch durchaus sinnvoll, wenn man bedenkt, dass in den Anfängen der Luftfahrt das Fliegen noch äußerst riskant war. Die einschränkenden Haftungsbestimmungen führten über die Jahre dazu, dass nationale Gerichte in vielen Ländern diese strengen Haftungsregeln in ihren Entscheidungen mehr und mehr aufweichten. Den Forderungen der Allgemeinheit entsprechend wurden ergänzend zum Warschauer Abkommen diverse Zusatzabkommen geschlossen, die zu geringfügigen Erhöhungen der Haftung führten:

Es gibt eine Reihe von nationalen, völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Regelungen, die für die Haftung der Fluglinie aus dem Luftbeförderungsvertrag von Relevanz sein können:

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