Der Luftbeförderungsvertrag
1. Aufl. 2016
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S. 85VII. Leistungsstörungen
Unter Leistungsstörungen werden allgemein Störungen bei der Erfüllung (Abwicklung) der Schuld verstanden, von denen die Mängel, die bereits in der Wurzel des Schuldverhältnisses liegen, zu unterscheiden sind. Zu den Leistungsstörungen zählen:
Unmöglichwerden der Leistung
Verzug
Mangelhafte Leistung
Positive Vertragsverletzung
A. Gewährleistung
Wie in Kapitel III.A. erwähnt, handelt es sich beim Luftbeförderungsvertrag um einen Werkvertrag, auf den gem § 1167 ABGB die allgemeinen Gewährleistungsbestimmungen (§§ 922 bis 933b ABGB) Anwendung finden. Allerdings verdrängen die Haftungsbestimmungen der internationalen Abkommen sowie jene des Luftfahrtgesetzes in den dort geregelten Fällen die Gewährleistungsbestimmungen des ABGB. In allen anderen Fällen bleibt das allgemeine Gewährleistungsrecht anwendbar. So hat auch der OGH in seiner Entscheidung 6 Ob 11/02i vom ausdrücklich festgehalten, dass die Gewährleistungsansprüche durch Art 24 Warschauer Abkommen nicht verdrängt werden und daher neben allfälligen Schadenersatzansprüchen nach dem Warschauer Abkommen zur Anwendung kommen.
Die Frage ist allerdings, welche Gewährleistungsfälle in der Praxis neben den klassischen Haftungsfällen ...