Der Luftbeförderungsvertrag
1. Aufl. 2016
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S. 40VI. Vertragsinhalt
Aufgrund des Luftbeförderungsvertrages ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den Passagier und sein Reisegepäck zum vereinbarten Zeitpunkt zum vorgesehenen Bestimmungsort sicher und pünktlich zu fliegen. Im Gegenzug ist der Fluggast verpflichtet, das vereinbarte Beförderungsentgelt zu bezahlen.
Den Vertragsinhalt können die Vertragsparteien im Rahmen der Privatautonomie selbst bestimmen (Inhaltsfreiheit). Dabei haben sie aber die verschiedensten zwingenden Normen zu beachten, die in vielen Fällen zum Nachteil der Passagiere nicht abgeändert werden dürfen.
Im Hinblick auf die Einschränkung der Inhaltsfreiheit sind – abgesehen von den Konsumentenschutzbestimmungen – vor allem die folgenden gesetzlichen Regelungen zu beachten:
Unwirksamkeit vertraglicher Bestimmungen gem Art 47 Montrealer Übereinkommen, in denen die Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt wird:
Jede vertragliche Bestimmung, durch welche die Haftung des vertraglichen oder des ausführenden Luftfrachtführers nach diesem Kapitel ausgeschlossen oder der maßgebende Haftungshöchstbetrag herabgesetzt werden soll, ist nichtig; ihre Nichtigkeit hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrags zur Folge; dieser u...