Praxishandbuch Gewährleistungsrecht
2. Aufl. 2022
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S. 227Anhang 1 – Schaubildersammlung
Schaubild 1: Abgrenzung zwischen Unmöglichkeit und Verzug/Gewährleistung
Abgrenzungskriterium zwischen Unmöglichkeit und Verzug/Gewährleistung: steht der Vertragserfüllung ein dauerhaftes Hindernis (= Unmöglichkeit) oder ein vorübergehendes Hindernis (= Verzug oder Gewährleistung) gegenüber?
S. 228Schaubild 2: Abgrenzung absolute Unmöglichkeit/ schlichte Unmöglichkeit
Es gibt zwei unterschiedliche Formen der Unmöglichkeit, die absolute Unmöglichkeit, die vorliegt, wenn faktisch Absurdes oder rechtlich Unmögliches geschuldet werden soll, und die schlichte Unmöglichkeit, bei der die Unmöglichkeit der Leistung nicht den Grad des faktisch Absurden oder rechtlich Unmöglichen erreicht.
Liegt absolute Unmöglichkeit vor, so ist der Vertrag nichtig, etwaige bereits getätigte Leistungen sind rückabzuwickeln, gegebenenfalls ist der Vertrauensschaden zu ersetzen.
Liegt bloß schlichte Unmöglichkeit vor, ist der Vertrag grundsätzlich gültig. Der Verkäufer hat sich um die Erfüllung der Leistung zu bemühen. Der Käufer hat das Recht auf Wandlung des Vertrags bzw Rücktritt vom Vertrag, gegebenenfalls ist ihm der Vertrauensschaden zu ersetzen.