Praxishandbuch Leistungsstörungsrecht
1. Aufl. 2020
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S. 1614. Leistungsstörungsrecht zwischen Unternehmer und Verbraucher
Das Wesen des Zivilrechts ist es, dass sich Private grundsätzlich gleichrangig gegenüberstehen. Bisher wurden jene Abweichungen behandelt, die für den unternehmerischen Rechtsverkehr gelten. Der unternehmerische Rechtsverkehr weist gewisse Besonderheiten auf, die – wie dargestellt – durch spezielle Regelungen, etwa im UGB, berücksichtigt werden und insofern die allgemeinen Regeln des Zivilrechts „verdrängen“ oder ergänzen (s zB 3.3.1. oder 3.3.5.). Für den unternehmerischen Rechtsverkehr und damit ein Funktionieren der Wirtschaft sind andere Parameter maßgeblich, als bei Rechtsverhältnissen zwischen Privaten. Geschäfte zwischen Unternehmern müssen schneller abgewickelt werden, kommt es zu Schäden, ist immer auch ein entgangener Gewinn zu berücksichtigen und selbst die Lieferung einer anderen Ware muss im Regelfall – sofern es sich nicht um eine grobe Anderslieferung handelt – gerügt werden.
Andere Grundsätze gelten immer dann, wenn an einem Rechtsgeschäft ein Unternehmer und ein Verbraucher beteiligt sind. Nach der Intention des Gesetzgebers ist der Verbraucher in diesem Verhältnis oft schutzwürdiger als der Unternehmer, weshalb die Ges...