Leerverkäufe
1. Aufl. 2014
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S. 15II. Die Leerverkaufsverordnung
A. Normzweck, Regelungstechnik und -konzept
1. Normzweck
a) Der Normzweck der SSR wird in den Erwägungsgründen eher allgemein umschrieben: Es sollen das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt und die Voraussetzungen für sein Funktionieren, insbesondere in Bezug auf die Finanzmärkte, verbessert und ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz gewährleistet werden. Dafür soll ein gemeinsamer Regelungsrahmen für Vorschriften und Befugnisse im Zusammenhang mit Leerverkäufen geschaffen und im Hinblick auf Ausnahmesituationen, in denen Maßnahmen ergriffen werden müssen, ein höheres Maß an Koordinierung und Kohärenz zwischen den Mitgliedstaaten sichergestellt werden.
Deutlich hervorgehoben wird die Notwendigkeit der Koordinierung und somit einer einheitlichen Regelung, um binnenmarktschädliche nationale Alleingänge der Mitgliedstaaten hintanzuhalten: Die Regeln für Leerverkäufe müssten harmonisiert werden, um zu verhindern, dass Hindernisse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts entstünden, da die Mitgliedstaaten ansonsten voraussichtlich weiterhin divergierende Maßnahmen ergreifen würden. Fragmentierte nationale Aufsichts...