Lärm aus Betriebsanlagen
1. Aufl. 2023
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S. 11. Einleitung
Mit dem Eigentum ist das Recht verbunden, alle anderen davon auszuschließen. Ein Eingriff in das Eigentum liegt nicht nur vor, wenn zB eine dazu nicht berechtigte Person ein Grundstück betritt oder befährt. Auch Immissionen (zB Lärm, Geruch, Abwässer) greifen in das Eigentumsrecht ein. Grundsätzlich kann der Eigentümer eines Grundstücks mit der negatorischen Eigentumsklage nach § 523 ABGB gegen jeden unberechtigten Eingriff in sein Eigentumsrecht vorgehen und Unterlassung fordern. Für vom Grund des Nachbarn ausgehende Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Erschütterung und Ähnliches kommt die speziellere Regelung des § 364 Abs 2 ABGB zur Anwendung. Solche Einwirkungen können nur insoweit untersagt werden, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Um ein gedeihliches Zusammenleben zwischen Nachbarn zu ermöglichen, soll nicht schon jede noch so kleine Einwirkung zu einem Unterlassungsanspruch führen.
Typische Anwendungsfälle von Unterlassungsklagen sind zB klavierspielende oder am Balkon rauchende Nachbarn, krähende Hähne oder Lichteinwirkungen durch die benachbarte Swimmin...