Kriminalisierung von Verhalten im Vorfeld einer Straftat
1. Aufl. 2021
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S. 15812. Zusammenfassung
Unter Vorverlagerung der Strafbarkeit wird idR ein Anknüpfen an Verhaltensweisen noch vor der tatsächlichen Verletzung eines Rechtsguts verstanden. Eine solche Vorverlagerung ergibt sich im Allgemeinen Teil des StGB zum einen aus der Versuchsstrafbarkeit gem § 15 StGB, zum anderen erlauben auch die Regelungen der Beteiligung gem § 12 StGB ein Anknüpfen an Handlungen im Vorfeld der eigentlichen Tatausführung. Die genannten Regelungen sind weitgehend unbestritten, kriminalpolitische Bedenken betreffen vor allem Fälle des sog Bestimmungsversuches, in denen das Handeln der involvierten Personen das straflose Vorfeld nicht verlässt.
Den Schwerpunkt der wissenschaftlichen Diskussion über die Vorverlagerung der Strafbarkeit bilden spezielle Gefährdungs- und Vorbereitungsdelikte. Gefährdungsdelikte stellen bereits das Herbeiführen einer mehr oder weniger konkreten Gefahr für ein Rechtsgut unter Strafe. Charakteristisch für diese Deliktsgruppe ist, dass der Täter den weiteren Verlauf der Geschehnisse aus der Hand gibt (ein Aspekt, der im Übrigen auch die dogmatische Begründung dieser Tatbestände mittragen soll). Die Untergruppe der abstrakten Gefährdungsdelikte bewirkt eine besonders weite Vorv...