Krankenstände vermeiden - Fehlzeiten reduzieren
2. Aufl. 2016
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S. 87Anhang 2: Empfehlungen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger bezüglich der Durchführung von Krankenstandskontrollen
Empfehlung 1:
„Der Krankenversicherungsträger muss längstens binnen zwei Tagen Kenntnis von der Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten erhalten. Die Krankenversicherungsträger haben danach zu trachten, die dafür notwendigen Strukturen ehest möglich zu schaffen.“
Empfehlung 2:
„Der Schwerpunkt der Kontrolle soll bei ,auffälligen‘ Versicherten liegen. Dafür eignen sich standardisierte Kontrollsysteme in Verbindung mit individuellen Maßnahmen (z.B. Verkürzung des standardisierten Vorladezeitraumes).“
Empfehlung 3:
„Eine Verkürzung der Krankenstandsdauer oder Verringerung der Krankenstände ohne die Einbindung der Vertragsärzte ist nicht möglich. Es hat daher ein ständiger Informationsaustausch mit den niedergelassenen Ärzten stattzufinden. ,Auffälligen‘ Ärzten muss ihr Verhalten vor Augen geführt und auf die daraus resultierenden Konsequenzen hingewiesen werden.“
Empfehlung 4:
„Glaubhaften Hinweisen von Arbeitgebern ist nachzugehen und Kontrollmechanismen sind in Gang zu setzen. Bei telefonischen Anregungen für Kontrollen ist die Identität des Anrufers ...