Korruption im Gesundheitswesen
1. Aufl. 2019
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S. 2486. Strafbarkeitslücken im Justizstrafrecht und Überlegungen de lege ferenda
6.1. Strafbarkeitslücken
Bei korruptivem Verhalten im Gesundheitswesen ergeben sich bestimmte Verhaltensformen, die nicht unter das Korruptionsstrafrecht ieS (§§ 304–309 StGB) fallen. Eine allfällige Erfüllung von § 153, 153a StGB und Bestimmungen außerhalb des Justizstrafrechts werden dabei in der folgenden Aufzählung nicht berücksichtigt, sondern erst im nächsten Schritt in Erwägung gezogen.
Folgende Akteure im Kernbereich potentiell korruptiven Verhaltens im Gesundheitswesen sind nicht vom Korruptionsstrafrecht ieS erfasst:
Vertragsärzte;
Wahlärzte;
Vertragszahnärzte;
Wahlzahnärzte;
Apotheker;
sonstige im Medizinsektor tätige Berufsgruppen (etwa Physiotherapeuten Psychologen, Psychotherapeuten, Krankenpfleger), sofern sie nicht als Amtsträger iSd § 74 Abs 1 Z 4a StGB zu qualifizieren sind.
Folgende Taten im Kernbereich korruptiven Verhaltens im Gesundheitswesen sind nicht vom Korruptionsstrafrecht ieS erfasst, sofern sie nicht von einem Amtsträger iSd § 74 Abs 1 Z 4a oder von einem Bediensteten oder Beauftragten iSd § 309 StGB begangen werden:
Verschreibung eines Medikaments gegen Gewährung eines Vorteils (Prämien etc);
Verschreibung oder Abgabe eines Medizi...