Korruption im Gesundheitswesen
1. Aufl. 2019
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S. 263. Skizzierung der jüngsten Entwicklungen zur Rechtslage in Deutschland
3.1. Vorgeschichte
In Deutschland war vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen – ähnlich der derzeitigen Lage in Österreich – die Frage der Strafbarkeit korruptiven Verhaltens von Vertragsärzten sehr umstritten. Neben einer eventuell hinzutretenden Strafbarkeit wegen den Vermögensdelikten der Untreue nach § 266 dStGB und des Betrugs nach § 263 dStGB war insbesondere strittig, ob Vertragsärzte die Tatbestände der Vorteilsannahme nach § 331 dStGB und der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 dStGB erfüllen können.
Für eine Subsumtion unter den Tatbestand der Vorteilsannahme nach § 331 dStGB ist die Amtsträgereigenschaft (im konkreten Fall nach § 11 Abs 1 Nr 2 Buchst c dStGB) notwendig, die Vertragsärzten in Deutschland weitgehend abgesprochen wird.
§ 299 dStGB (Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr) sieht als Tatsubjekte – genauso wie die österreichische Regelung nach § 309 StGB – Angestellte (Bedienstete) und Beauftragte eines Unternehmens vor. Vor allem die Frage, ob niedergelassene Vertragsärzte als „Beauftragte“ der Krankenkassen und somit als potentielle Täter des...