Handbuch Konzernhaftung
1. Aufl. 2008
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S. 113Eigenkapitalersatz im Konzern
S. 1151. Einleitung
In der Krise von Kapitalgesellschaften führen Gesellschafter finanzielle Mittel typischerweise in Form von Fremdkapital, insbesondere als Darlehen, zu. Fremdkapital vermittelt im Konkurs grundsätzlich eine Gläubigerstellung, dh der Gläubiger nimmt an der quotenmäßigen Aufteilung des Verwertungserlöses teil, während zugeführtes Eigenkapital allein den Gläubigern zur Verfügung steht. Einer Rückzahlung an die Gesellschafter steht das Verbot der Einlagenrückgewähr entgegen. In der Wahl der Finanzierungsart – Eigen- oder Fremdkapital – sind die Gesellschafter grundsätzlich frei. Diese Freiheit endet aber, wenn sich die Gesellschaft in statu cridae befindet und jede weitere Aufnahme von Fremdkapital die bereits vorhandenen Gläubiger benachteiligt, indem ihre Befriedigungsaussichten geschmälert werden. In dieser Situation ist betriebswirtschaftlich und rechtlich die Zuführung von Eigenkapital geboten. Formal als Fremdkapital zugeführte Mittel werden daher unter bestimmten Voraussetzungen in Eigenkapital umqualifiziert. Diese Voraussetzungen werden unter dem Begriff des Eigenkapitalersatzrechtes zusammengefasst.
Das Eigenkapitalersatzrecht hat seine...