Konsumentenrecht und Kapitalmarkt
1. Aufl. 2015
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S. 90III. Ansprüche gegen die Bank
Für eine mögliche schadenersatzrechtliche Inanspruchnahme der Bank ist danach zu differenzieren, welche Rolle ihr im konkreten Fall im Verhältnis zum Anleger zukommt.
A. Die Bank als Anlageberater
Übernimmt die Bank die Vermögensberatung des Kunden, treffen sie umfassende Aufklärungs- und Beratungspflichten. Es gilt das oben unter II. Gesagte.
Nach der bisherigen Rsp trifft die Bank bei Abschluss eines Effektengeschäfts auch ohne Bestehen eines Beratungsvertrags eine sehr weitreichende Beratungs- und Aufklärungspflicht. Dabei wird ein strenger Maßstab an die Sorgfalt der Bank angelegt. Der Kunde darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass sie über spezifisches Fachwissen im Wertpapierhandel verfügt, aber auch darauf, dass sie ihn bei Abschluss und Durchführung solcher Geschäfte umfassend berät. Die Beratung im Effektenhandel hat darauf abzuzielen, dem Kunden alle jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die er benötigt, um die Auswirkungen seiner geschäftlichen Entscheidung abschätzen zu können. Die Bank hat ferner jene Zurückhaltung anzuwenden, die bei Prognosen über zukünftige Entwicklungen geboten ist. Sie muss sich auf zuverlässige Weise über die Wir...