Konsumentenrecht und Banken
1. Aufl. 2010
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S. 2415. Safe und Bankschließfächer
In Zeiten, in denen Konsumenten einen Teil Ihrer Ersparnisse auch in Goldmünzen, in Schmuck oder anderen Wertsachen anlegen, spielt auch die Anmietung von Safes und Schließfächern im Verbrauchergeschäft eine zunehmende Rolle.
In der Praxis muss man zwischen dem Safe und einem Sparbuchschließfach unterscheiden. Während der Safe unter dem „Mitverschluss“ der Bank steht, also im Idealfall nur zwei Schlüssel sperren (einer ist beim Kunden, einer bei der Bank), bekommt beim Sparbuchschließfach nur der Kunde einen Schlüssel und er kann – in den Geschäftszeiten – selbst und ohne Beitrag der Bank sein Schließfach öffnen und verwenden. Dafür sind die Schließfächer auch erheblich preiswerter als die Miete eines Safes; allerdings ist die Nutzung durch die AGB stark eingeschränkt.
5.1. Safe
Der Safevertrag ist nicht in den AGB Banken geregelt. Vielmehr bestehen dazu – von Bank zu Bank durchaus unterschiedliche – Sonderbedingungen. Darin wird allerdings auch regelmäßig die subsidiäre Geltung der AGB Banken vereinbart.
Die Sonderbedingungen sprechen idR von der „Vermietung“ des Safes; Lehre und Judikatur gehen daher auch davon aus, dass es sich um einen Mietvertrag hande...