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Peter Barth/Martina Erlebach

Kindschaftsrecht für Sozial- und Gesundheitsberufe

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3349-7

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Dokumentvorschau
Kindschaftsrecht für Sozial- und Gesundheitsberufe (1. Auflage)

S. 80IV. Gefährdungsmitteilung gem § 37 B-KJHG

A. Voraussetzungen der Gefährdungsmitteilung

§ 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG) sieht die Verpflichtung bestimmter Einrichtungen und Einzelpersonen vor, „unverzüglich schriftliche Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten“, „wenn sich in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist und diese konkrete erhebliche Gefährdung anders nicht verhindert werden kann“.

Ein begründeter Verdacht liegt vor (so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage), wenn über die bloße Vermutung hinausgehende, konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung eines konkreten, namentlich bekannten Kindes oder Jugendlichen vorliegen. Die Anhaltspunkte ergeben sich aus den von den Mitteilungspflichtigen wahrgenommenen Tatsachen und den Schlüssen, die sie aus ihrem fachlichen Wissen und ihrer Berufserfahrung ziehen.


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BeispieleEin begründeter Verdacht kann sich zB aus Ergebnissen medizinischer Untersuchungen, Beobachtungen im Verhalt...

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