Kindschaftsrecht für Sozial- und Gesundheitsberufe
1. Aufl. 2018
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S. 68III. Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren – angrenzende Verfahren
A. Gewaltschutz
1. Einleitung
Gewalt kommt in allen Gesellschaftsschichten, Altersgruppen und Kulturen vor. Sie äußert sich nicht nur körperlich, sondern auch seelisch oder sexuell. Sehr oft sind auch Kinder Opfer von Gewalt.Wenn in einer Familie MütterGewalt ausgesetzt sind, sind Kinder ebenfalls gefährdet, misshandelt zu werden. Auch wenn Kinder häufig „nur“ Zeugen von Gewalttaten sind, kann dies zu schweren Traumatisierungen führen. Gleichzeitig bleibt der Gefährder auch Vater und somit eine wichtige Bezugsperson für seine Kinder. Wie mit diesem Spannungsverhältnis umzugehen ist, ist eine der herausforderndsten Aufgaben des Pflegschaftsgerichts im Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren. Das Thema Gewaltschutz ist daher (leider) auch für die im Pflegschaftsverfahren befassten Personen von wesentlicher Bedeutung.
Das wichtigste Schutzinstrument zur Verhinderung von Gewalttaten im familiären Bereich bzw zum Schutz von Gewaltopfern ist die Verhängung eines Betretungsverbotes durch die Polizei nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) und/oder die Erlassung einer einstweiligen Verfügung (EV) durch die Richterin nach der Exekutionsordnung (EO).
Erstes Gewalt...