Die Kartellgeldbuße
1. Aufl. 2017
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S. 2315. Zusammenfassung und Ausblick
Geschichtliche Entwicklung des Kartell(straf)rechts
Bis 2002 wurden in Österreich Wettbewerbsverstöße mit gerichtlichen Kriminalstrafen sanktioniert. Unter anderem aufgrund der mangelnden Durchschlagskraft der gerichtlichen Strafen wurde mit der Kartellgesetznovelle 2002 ein effizienteres, an das Sanktionensystem der EU angelehntes Geldbußensystem eingeführt. Seit Einführung der Kartellgeldbuße war ihre Rechtsnatur unklar; mit der Verfolgung von Kartellrechtsverstößen wurde die Bundeswettbewerbsbehörde (verstärkt durch den Bundeskartellanwalt) betraut. Über Anträge zur Verhängung einer Geldbuße entscheidet in erster Instanz das OLG Wien als Kartellgericht nach dem AußStrG, Rechtsmittel gehen an den OGH als Kartellobergericht. Das österreichische Schrifttum beschreibt die Kartellgeldbuße zum Teil als „zivilrechtliche Strafe“ oder „Sanktion sui generis“, überwiegend aber als „Strafe im weiteren Sinn“ und beruft sich dabei insbesondere auf die Anwendbarkeit der strafrechtlichen Fundamentalrechte der Art 6 und Art 7 EMRK. Die österreichischen Kartellgerichte bezeichnen die Geldbuße nach § 29 KartG als „Sanktion mit strafrechtsähnlichem Charakter“. Jedenfalls wird der Geldbuße ihre p...