Handbuch zur gesetzlichen Pensionsversicherung in Österreich
2. Aufl. 2012
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S. 263XII. Kapitel: Die knappschaftliche Pensionsversicherung (§§ 275 ff. ASVG)
1. Allgemeines
Zu den knappschaftlichen Betrieben gehören jene, die gem. § 2 des Berggesetzes 1975 von dessen Anwendungsbereich erfasst sind. Gleichsam zählen dazu Betriebe, in denen Tätigkeiten von einem Bergbauberechtigten durchgeführt werden, mit Ausnahme gewerblicher und industrieller Betriebe, die grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig gewinnen.
Die gesetzlichen Bestimmungen für den Anspruch auf eine Pensionsleistung sind grundsätzlich die gleichen wie für alle ASVG-Pensionswerber/innen; unter bestimmten Voraussetzungen ist – auf Grund der Schwere der Tätigkeiten im Bergbau – in der knappschaftlichen PV ein „erweiterter Leistungskatalog“ vorgesehen. Es muss aber gleichzeitig betont werden, dass in der PV ein höherer Beitragssatz von insgesamt 28,3% vorgesehen ist.
Ein/e Versicherte/r, die/der mehr als die Hälfte aller Versicherungsmonate nach dem ASVG vor dem Stichtag in der knappschaftlichen PV erworben hat und wegen Einschränkung oder Stilllegung eines knappschaftlichen Betriebes (Zeche, Grube, Revier) oder eines einem solchen gleichgestellten Betriebes nach dem aus der knappschaftlichen PV ausgeschieden ist, is...