Verjährung im Öffentlichen Recht und im Steuerrecht
1. Aufl. 2024
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Thomas Jaeger
1. Themeneingrenzung
Der Themeneinstieg eröffnet mit einem Disclaimer: Grundsätzlich kann das Thema Verjährung auch von der Tatbestandsebene des Art 107 Abs 1 AEUV aus betrachtet werden, also eine Frage des Beihilfetatbestandes darstellen. So ist das Verjährenlassen einer Forderung der öffentlichen Hand gegenüber einem Unternehmen für dieses potenziell ein wirtschaftlicher Vorteil iSv Art 107 Abs 1 AEUV, denn es stellt einen Einnahmeverzicht dar. Ein Beispiel ist die Nichteintreibung einer Steuerforderung bis zu deren Verjährung.
Damit befasst sich der vorliegende Beitrag aber nicht. Der Fokus liegt hier alleine auf der Durchsetzungsebene, dh der Verjährung von Befugnissen zur Durchsetzung des Beihilfeverbots und zur Implementierung seiner Rechtsfolgen. Dazu werden im Folgenden die Ausgangspunkte im Beihilfeverfahrensrecht der Kommission beleuchtet und ein Quervergleich mit den Regeln der jüngeren DrittstaatssubventionsVO angestellt. Nur gestreift werden dabei die Grundlagen der Verjährung als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, zu der dieser Band einen eigenen, ausführlichen Beitrag enthält. Die Qualifikation S. 330als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts spielt jedoch ...