Holoubek/Lang (Hrsg)

Verjährung im Öffentlichen Recht und im Steuerrecht

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4990-0

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Verjährung im Öffentlichen Recht und im Steuerrecht (1. Auflage)

Michael Gleiss

1. Die Verjährung des Festsetzungs- und des Einhebungsrechts in der BAO

Die BAO kennt bereits seit ihrer Stammfassung zwei Arten der Verjährung: die Festsetzungsverjährung (auch Bemessungsjährung) nach den §§ 207 ff BAO und die Einhebungsverjährung nach § 238 BAO. Die Festsetzungsverjährung befristet das Recht, eine Abgabe festzusetzen; sie beginnt nach der Grundregel des § 208 Abs 1 lit a BAO – vorbehaltlich lit b– d und Abs 2 – mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Im Gegensatz dazu befristet die Einhebungsverjährung das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen. Es handelt sich dabei um Maßnahmen nach dem 6. Abschnitt der BAO oder der AbgEO. Nach Eintritt der Einhebungsverjährung sind derartige der Einhebung und zwangsweisen Einbringung (Vollstreckung, Exekution) zuzurechnende Maßnahmen nicht mehr zulässig. Dies betrifft beispielsweise die Verrechnung von Zahlungen auf das Abgabenkonto mit Abgabenforderungen oder die Pfändung nach der AbgEO. Die Einhebungsverjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist. Sie ist – ebenso wie die Festsetzungsverjährung – amtswegig zu beachten.

S. 2622. Die Grundregel der fünfjährigen Einhebungsverjährung nach § 238 Abs 1 BAO

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