Holoubek/Lang (Hrsg)

Verjährung im Öffentlichen Recht und im Steuerrecht

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4990-0

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Verjährung im Öffentlichen Recht und im Steuerrecht (1. Auflage)

1. Die Verjährungsvorschriften im österreichischen Steuerrecht

Die BAO kennt zwei Arten der Verjährung: die Festsetzungsverjährung (auch Bemessungsjährung genannt) nach den §§ 207 ff BAO und die Einhebungsverjährung nach § 238 BAO. Die Festsetzungsverjährung befristet das Recht, eine Abgabe festzusetzen; sie beginnt nach der Grundregel des § 208 Abs 1 lit a BAO – vorbehaltlich lit b bis d und Abs 2 – mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Im Gegensatz dazu befristet die Einhebungsverjährung das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen. Nach Eintritt der Einhebungsverjährung sind demnach Maßnahmen, die der Einhebung und zwangsweisen Einbringung (Vollstreckung, Exekution) zuzurechnen sind, nicht mehr zulässig. Die Einhebungsverjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist. Sie ist – ebenso wie die Festsetzungsverjährung – amtswegig zu beachten.

Für die Einkommensteuer gilt Folgendes: Nach § 4 Abs 1 BAO entsteht der Steueranspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft. § 4 Abs 2 Z 2 BAO präzisiert für die zu veranlagende Einkommensteuer, dass der Steueranspruch mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, für das die Veranlagung vorS. 90ge...

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