Das neue Recht der Hauptversammlung
1. Aufl. 2010
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S. 17Erster Teil:
Allgemeine Vorschriften
§ 3 Börsenotierung
Eine Aktiengesellschaft ist börsenotiert, wenn Aktien der Gesellschaft zum Handel an einer anerkannten Börse im Sinn des § 2 Z 32 BWG zugelassen sind.
Erläuterungen zur RV
[6] Diese neue Bestimmung definiert die börsenotierte Aktiengesellschaft durch Bezugnahme auf den Begriff der anerkannten Börse gemäß § 2 Z 32 BWG. Diese Bestimmung verweist ihrerseits zunächst auf § 1 Abs. 2 BörseG, mit dem Art. 4 Abs. 1 Nr. 14 der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt wurde. Damit ist die Börsenotierung in den Mitgliedstaaten des EWR (vgl. § 1 Abs. 5 BörseG in Verbindung mit § 2 Z 5 BWG; § 81a Z 14 BörseG) abgedeckt. Der anschließende Satzteil des § 2 Z 32 BWG („gleichwertige Märkte mit Sitz in Drittländern, die von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich sind“) bezieht sich auf die Börsenotierung in Drittstaaten und ersetzt insofern die bisherige Wendung „anerkannter, für das Publikum offener, ordnungsgemäß funktionierender Wertpapiermarkt in einem Vollmitgliedstaat der OECD“.
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Allgemeines: Die neue Begriffbestimmung der börsenotierten Gesellschaft in § 3 ersetzt jene in § 65 Abs 1...