Der Nachbar im Baurecht
1. Aufl. 2008
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S. 504 XII. Die Baubehörden
S. 504 A. Verfassungsrechtliches
Im Folgenden gehe ich davon aus, dass sowohl Bauwerber als auch Nachbarn regelmäßig von der österreichischen Bundesverfassung und ihrer Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund, Ländern und Gemeinden sehr wenig wissen und auch die historische Entwicklung nicht kennen. Ein Bauwerber kann allerdings erfahren, dass er für die Verwirklichung seines Bauvorhabens nicht nur eine Baubewilligung vom Bürgermeister (als Gemeindebehörde erster Instanz im eigenen Wirkungsbereich), sondern auch eine Bewilligung der Naturschutzbehörde (Bezirkshauptmannschaft als Landesbehörde), der Wasserrechtsbehörde (Bezirkshauptmannschaft als Bundesbehörde) und der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft als Bundesbehörde) benötigt. Das hängt damit zusammen, dass Österreich ein Bundesstaat ist (Art 2 B-VG) und die Zuständigkeiten zwischen Bund, Ländern und Gemeinden in Gesetzgebung und Vollziehung aufgeteilt sind, wenngleich die Gesetzgebung nur dem Bund und den Ländern vorbehalten ist. Hinsichtlich der Gemeinden wurde sehr spät durch die Bundesverfassungsgesetznovelle 1962, BGBl 205 eine Gemeindeverfassung geschaffen, die in der Vollziehung den Gemeinden einen s...