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Hauer

Der Nachbar im Baurecht

1. Aufl. 2008

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Der Nachbar im Baurecht (1. Auflage)

S. 479 VIII. Das Verfahren zur Erstellung von Raumordnungsplänen

Nach der ständigen Rechtsprechung 1 von VfGH (Slg 2583, 2584 ua) und VwGH (Slg 1629/A ua) ist der Flächenwidmungsplan – in gleicher Weise der Bebauungsplan –

S. 481 „eine generelle Norm auf der Stufe einer Verordnung. Ein Recht auf Mitwirkung an der Erzeugung eines derartigen generellen Verwaltungsaktes in der Rechtsstellung einer Partei steht nach den Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung auch jenen Personen, die durch einen derartigen Verwaltungsakt möglicherweise betroffen werden, ebensowenig zu, wie ein auf dem Verwaltungswege verfolgbarer Anspruch auf Erlassung solcher Akte.“

Dieser für den Geltungsbereich des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes ausgesprochene Grundsatz (VwSlg 8987/A) gilt auch für die anderen Bundesländer (s etwa VwSlg 6619/A). In diesem Sinne früher schon VwSlg 2258/A, 6976/A ua. Demnach erweist sich aber auch eine Beschwerde gegen einen aufsichtsbehördlichen Bescheid, mit dem ein Flächenwidmungsplan genehmigt 2 (bzw nicht genehmigt) wurde, als unzulässig (VwSlg 8987/A). Den die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagenden Bescheid kann ausschließlich die Gemeinde vor VfGH oder VwGH anfechten. ...

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