Der Nachbar im Baurecht
1. Aufl. 2008
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S. 454 VI. Die Privatrechte der Nachbarn
Nach der österreichischen Rechtsordnung wird ein gewisser nachbarrechtlicher Schutz auch durch die Vorschriften des ABGB gewährleistet. 1 Der Nachbar kann, wie Krzizek (Nachbarrecht, 27) zutreffend ausführt, mitunter, auch wenn er mit seinem Anspruch vor der Verwaltungsbehörde nicht durchgedrungen ist, einen gleichen oder einen anderen nachbarrechtlichen Anspruch vor Gericht geltend machen.
Ganz allgemein regelt § 364 Abs 1 ABGB, dass die Ausübung des Eigentumsrechtes nur insofern stattfindet, als dadurch weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des öffentlichen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden. Der Eigentümer eines Grundstückes kann nach § 364 Abs 2 ABGB dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung uÄ insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmitt elbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.
Durch die Nov BGBl I 2003/91 wurde § 364 folgen...