Der Nachbar im Baurecht
1. Aufl. 2008
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S. 33 II. Grundsätzliches zur Begriffsbestimmung und zur Rechtsstellung des Nachbarn
S. 33 A. Allgemeines
Für die Frage, wer Nachbar ist und welche Rechte dem Nachbarn zustehen, ist die konkrete Rechtslage entscheidend, wie sie für baubehördliche Verfahren der jeweilige Landesgesetzgeber gestaltet hat. 1 Ist durch Prüfung der jeweiligen Bauordnung und der baurechtlichen Nebenbestimmungen und Durchführungsverordnungen geklärt, wer Nachbar ist und welche Rechte er nach den landesrechtlichen Bestimmungen besitzt, ergeben sich seine prozessualen Rechte aus den Bestimmungen des AVG. Der immer wieder unternommene Versuch, aus § 8 AVG unmittelbar etwas für die materielle Rechtslage in den einzelnen Verwaltungsvorschriften abzuleiten (vgl etwa Denk, Parteistellung in Theorie und Praxis, ÖJZ 1979, 449 ff), ist nach übereinstimmender Rechtsprechung von VfGH 1a und VwGH (VwSlg 5258/A) zum Scheitern verurteilt, ein Versuch mit untauglichen Mitteln, könnte doch nur eine Bestimmung des Bundesverfassungsrechts die diesbezügliche verfassungsrechtliche Befugnis des Landesgesetzgebers einschränken. Vielmehr können die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter gehen als ihre materiellen Rechte, 2 es kann also ...