Martin Sonntag

Vorübergehende Invalidität nach dem SRÄG 2012

1. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-3238-4

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Vorübergehende Invalidität nach dem SRÄG 2012 (1. Auflage)

S. 3II. Materiellrechtlicher Teil

A. Rehabilitationsgeld

1. Grund des Anspruchs
a) Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

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Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Invalidität voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten (vgl § 367 Abs 4 Z 2) und die Voraussetzungen nach § 254 Abs 1 Z 2–4 (keine berufliche Rehabilitierbarkeit, Erfüllung der Wartezeit, kein Anspruch auf Alterspension) vorliegen. Der PV-Träger hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund eines Antrages auf IP/BUP nach § 361 Abs 1 letzter Satz mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden (§ 143a Abs 1 Satz 1 iVm § 255b). Das Rehabilitationsgeld gebührt auch dann, wenn gerade keine medizinische Rehabilitation gem § 253f durchgeführt wird.

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Wird lediglich ein Antrag auf Feststellung der Invalidiät gem § 255a gestellt, kommt ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld nicht in Betracht.

b) Wegfall der Voraussetzungen – Entziehungsgründe
aa) Besserung des Gesundheitszustands

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Liegen die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vor, so ist die Leistung gem § 99 Abs 1 zu entziehen. Diese Bestimmung blieb durch das SRÄG 2012 unberührt. Lediglich zur Frage des Wirksamkeitszeitpunkts wur...

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