Vorübergehende Invalidität nach dem SRÄG 2012
1. Aufl. 2015
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S. 1I. Einleitung
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Durch das SRÄG 2012 wurde die befristete Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension für Versicherte, die das 50. Lebensjahr bereits vor dem vollendet haben, abgeschafft sowie ein Rechtsanspruch auf medizinische Rehabilitation bei vorübergehender Invalidität/Berufsunfähigkeit und die neuen Leistungen des Rehabilitations- und Umschulungsgeldes für diese Personengruppe eingeführt. § 256 (zitierte Gesetzesbestimmungen sind, soweit nicht anders angegeben, solche des ASVG) trat mit Ablauf des für die genannte Gruppe von Versicherten außer Kraft (§ 669 Abs 2 und 5 idF des SVAG).
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Für Versicherte im Anwendungsbereich des neuen Leistungsregimes besteht Anspruch auf IP/BUP nur mehr bei dauerhafter Invalidität und nur dann, wenn Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind (§ 254 Abs 1 Z 1 und 2 bzw § 271 Abs 1 Z 1 und 2). Auf diese Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation besteht jedoch kein Rechtsanspruch, weil § 253e für diese Versichertengruppe nicht mehr gilt (§ 669 Abs 2 und 5). Diese Maßnahmen werden als Ermessensleistungen nach § 303 erbracht.
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Bei vorübergehender Invalidität hängen die Rechtsfolgen davon ab, ob der Vers...