Praxisleitfaden zum automatischen Informationsaustausch
1. Aufl. 2017
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S. 1075. Sicherstellung der Steuercompliance in Vorbereitung auf den internationalen Informationsaustausch
5.1. Strafbefreiende Selbstanzeigen in Deutschland
Heiko Kubaile
5.1.1. Rechtsentwicklung und Hintergrund
Steuerhinterziehung ist in Deutschland strafbar (§ 370 Abgebenordnung, hiernach AO). Mittels einer wirksamen Selbstanzeige kann jedoch ggf eine vollständig strafbefreiende Wirkung erreicht werden (§ 371 AO). Die Selbstanzeige stellt einen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar, der die bereits entstandene Strafbarkeit rückwirkend wieder beseitigt. Der Gesetzgeber begründet die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige mit der Erschließung zusätzlicher Steuereinnahmen, die dem Fiskus ansonsten entgehen würden. Darüber hinaus soll dem Steuerpflichtigen der Anreiz und die Möglichkeit gegeben werden, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren (sog „goldene Brücke“).
Die Einräumung der Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige hat in Deutschland eine sehr lange Rechtshistorie. Bereits mit dem Inkrafttreten der sog Reichsabgabenordnung am (RGBl S 1993.) wurde durch § 374 RAO das Recht zur Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige bundeseinheitlich geregelt.
Aufgrund verschiedener...